AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der Fraunhofer-Gesellschaft e. V.

Stand: April 2026

1.      Anwendungsbereich

1.1      Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf zwischen der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. München, (im Folgenden »Fraunhofer«) und dem Auftragnehmer abgeschlossene Kauf-, Werkverträge und Mischformen hiervon sowie Vertragsformen eigener Art, die Kauf- oder Werkvertragsrecht unterfallen.

1.2      Sie gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB).

2.     Vertragsgrundlagen

2.1      Der Vertrag bedarf der Textform. Dies gilt auch für Änderungen des Vertrags sowie dieser Formabrede.

2.2      Der Vertragsschluss erfolgt auf Grundlage der nachfolgend genannten Bestimmungen. Für die Erfüllung des durch Fraunhofer erteilten Auftrags über Lieferungen und Leistungen haben in folgender Reihenfolge Gültigkeit:

-    das Zuschlags- oder Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen Vertragsbedingungen,

-    die Vergabeunterlagen gemäß § 29 VgV, § 21 UVgO bzw. der anzuwendenden Verfahrensordnung einschließlich Antworten auf Bewerber- und Bieterfragen,

-    diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB),

-    die Nachhaltigkeitsstandards (NHS) der Fraunhofer-Gesellschaft e. V. in der jeweils bei Auftragserteilung geltenden Fassung,

-    Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils bei Auftragserteilung geltenden Fassung,

-    das bezuschlagte Angebot des Auftragnehmers

-    die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen einschließlich Norm- und Unfallverhütungsvorschriften, z.B. CE, VDE, ElektroG usw. in der jeweils am Tage der Lieferung geltenden Fassung.

2.3      Abweichende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers – insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen – werden nicht Bestandteil des Vertrags. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers den von Fraunhofer gestellten Vertragsbedingungen nicht widersprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn Fraunhofer ausdrücklich in Textform zustimmt. Die stillschweigende Annahme von Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen durch Fraunhofer bedeuten kein Einverständnis mit abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers.

2.4      Sofern der Vertrag eine Unterbeauftragung im Rahmen einer öffentlichen Projektförderung oder eines öffentlichen Auftrags darstellt, ist der Vertrag nur unter dem Vorbehalt gültig, dass der entsprechende Zuwendungsbescheid erlassen oder der Hauptauftrag erteilt wird und in Kraft bleibt. Die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids bzw. des Hauptauftrags gelten ergänzend.

3.        Lieferkonditionen

3.1      Die Lieferung erfolgt gemäß der Klausel DPU der Incoterms 2020 an den benannten Bestimmungsort oder zur benannten Stelle am Bestimmungsort inkl. Entladung, soweit nicht anders vereinbart.

3.2      Wenn der Lieferant seinen Sitz in Deutschland oder der EU hat, ist er verpflichtet, bereits verzollte Ware auszuliefern.

3.3      Wird nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer eine Transportversicherung abzuschließen.

4.        Preise und Zahlungsbedingungen

4.1      Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist, sofern sie anzuwenden ist, gesondert auszuweisen.

4.2      Der vereinbarte Preis umfasst alle Nebenkosten, insbesondere Transportversicherung, Verpackung, Fracht, Transport und in Fällen nach Ziffer 3.2 auch Zollkosten.

4.3      Zahlungsfristen beginnen frühestens mit dem Rechnungs-, jedoch nicht vor dem Wareneingang; falls eine Abnahme vorgesehen ist, mit der Abnahme der Lieferung/Leistung.

4.4      Fraunhofer gerät nur aufgrund einer Mahnung in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB gilt nicht.

5.        Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte und die Vergabe von Teilleistungen an Unterauftragnehmer ist ohne Zustimmung von Fraunhofer unzulässig. Für die Erteilung ist die Zustimmung in Textform ausreichend. Jede Zuwiderhandlung berechtigt Fraunhofer, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6.        Liefertermin

Die von Fraunhofer vorgegebenen Liefertermine sind verbindlich (relatives Fixgeschäft). Ist eine Überschreitung des Liefertermins zu erwarten, so hat der Auftragnehmer dies unter Angabe der Gründe und der zu erwartenden Dauer Fraunhofer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Etwaige Verzugsfolgen werden durch diese Anzeige nicht berührt.

 

7.        Terminsicherung

7.1      Im Falle des Verzugs ist Fraunhofer berechtigt, für jeden Tag des Verzugs eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Wertes desjenigen Teiles der Leistung, der nicht genutzt werden kann, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettorechnungswerts, zu beanspruchen.

7.2      Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann die Vertragsstrafe jederzeit bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung geltend gemacht werden.

7.3      Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. In diesem Fall werden die Ansprüche aus Ziffer 7.1 angerechnet.

8.        Nachträgliche Sicherheitsleistung bei drohendem Mittelverfall

8.1      Sollte es bei der Durchführung des Vertrags zu Verzögerungen kommen, die sich auch auf die Rechnungsstellung und Zahlung auswirken, ist Fraunhofer berechtigt, vom Auftragnehmer nachträglich eine Bürgschaft zu fordern, wenn und soweit die konkrete Gefahr eines Verfalls der dem Auftrag zugrundeliegenden Fördermittel droht und diese Gefahr dadurch abgewendet werden kann, dass die Rechnung vor der vollständigen Leistung beglichen wird.

8.2      Ein Mittelverfall droht insbesondere, wenn Fraunhofer für die Finanzierung des Auftrags öffentliche Fördermittel vorgesehen hat und deren Auszahlung nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr möglich ist. Fraunhofer hat dem Auftragnehmer auf Verlangen die konkrete Mittelverfallsgefahr durch Vorlage entsprechender Dokumente nachzuweisen.

8.3      Die Höhe der nachträglich angeforderten Bürgschaft entspricht dem Bruttobetrag, für den Fraunhofer zur Vermeidung des Mittelverfalls in Vorleistung gehen muss. Dieser Betrag entspricht der gesamten noch ausstehenden Vergütungssumme unabhängig von ihrer Fälligkeit. Die Bürgschaft muss von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt werden.

8.4      Hat der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten, trägt er die Kosten der Bürgschaft. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, innerhalb einer von Fraunhofer gesetzten angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen eine unbefristete Bürgschaft über den geforderten Betrag unter Verzicht auf die Einreden nach §§ 770, 771 BGB zu übersenden und den verbürgten Betrag in Rechnung zu stellen.

8.5      Hat der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten, werden Kostentragung und Bürgschaftskonditionen individuell zwischen Fraunhofer und Auftragnehmer vereinbart.

8.6      Die Bürgschaft ist zurückzugeben, sobald der Auftragnehmer seine Verpflichtungen vollständig und vertragsgemäß erfüllt hat oder sich der Sicherungszweck anderweitig erledigt hat.

9.        Versand, Zoll und Exportkontrolle

9.1      Die Lieferung erfolgt gemäß den Bedingungen aus Ziffer 3, zudem ist ihr ein Lieferschein beizufügen. Bei Lieferung aus dem Zoll-Ausland hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig mit der angegebenen Verwendungsstelle wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. Der Auftragnehmer hat Fraunhofer rechtzeitig schriftlich mitzuteilen: den HS-Code, das Ursprungsland und, sofern von Fraunhofer angefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Auftragnehmern) oder Warenverkehrs­bescheinigungen (bei Auftragnehmern aus nicht-europäischen Ländern).

9.2      Der Auftragnehmer hat Fraunhofer – sofern zutreffend – ebenfalls rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen: die Erfassung des zu liefernden Gutes von einer Position des Anhangs I der EG-Dual-Use- Verordnung oder der deutschen Ausfuhrliste, die Erfassung in der U.S. Commerce Control List (konkrete ECCN oder als „EAR99“) oder der USML (USML Classification No.). Diese Informationen sind in sämtlichen relevanten Unterlagen (insbesondere Angebot, Lieferschein und Rechnung) anzugeben. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die Fraunhofer aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit dieser Informationen entstehen.

10.     Abnahme

Ist eine Abnahme vorgesehen, obliegt der Nachweis für die erfolgreiche Abnahme dem Auftragnehmer. Die Abnahme wird in der Regel durch ein gemeinsam zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll dokumentiert.

11.     Rechnungsstellung

11.1   Alle Rechnungen sind unter Angabe der Fraunhofer-Auftragsnummer an die im Zuschlags- oder Auftragsschreiben angegebene Rechnungsadresse zu richten. Solange die Rechnung keine Fraunhofer-Auftragsnummer ausweist, werden Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht fällig.

11.2   Jeder Auftrag ist gesondert abzurechnen. Die Rechnungen sind dem Auftragsschreiben entsprechend zu gliedern. Teil- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen.

11.3   Die Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (UIN) von Fraunhofer lautet DE 129 515 865. Die ausgestellte Rechnung muss die UIN ausweisen.

12.     Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit dem Wareneingang oder – falls eine Ab­nahme vorgesehen ist – nach Abnahme der Lieferung/Leistung auf Fraunhofer über.

13.     Mängelhaftung

13.1   Die bezuschlagten Spezifikationen und Funktionen gelten als vertraglich vereinbart. Bei Mängeln stehen Fraunhofer uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche nach Maßgabe des § 14 VOL/B zu.

13.2   Die bei der Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten umfassen in jedem Falle die Aufwendungen für die Durchführung der Mängelbeseitigung sowie für die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten.

13.3   Die Mängelhaftung bezieht sich auch auf Ersatzlieferungen und Leistungen einschließlich Nachbesserungsarbeiten. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche wird ab dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige gehemmt, bis der Auftragnehmer den Mangel erfolgreich beseitigt oder die Ansprüche auf (weitere) Nachbesserung abgelehnt hat.

13.4   Bei Mängelbeseitigung durch Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist erneut, bei Nachbesserung nur, soweit es sich um einen gleichartigen Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.

14.     Compliance

14.1   Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeits­bedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die für die betreffende Leistung insbesondere durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag verbindlich vorgegeben werden. Unter diese Verpflichtung fallen weiterhin die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Antikorruption, Geldwäsche und Kartellrecht sowie die Vorschriften zur Sanktionslisten- und Exportkontrolle.

14.2   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch sorgfältige Auswahl seiner Unterauftragnehmer und Zulieferer und deren zumutbarer Überwachung sicherzustellen, dass auch durch diese im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit Fraunhofer keine Rechtsverstöße begangen werden.

14.3   Die Vertragspartner leisten gegenseitige Unterstützung bezüglich der Maßnahmen zur Verhinderung von Compliance-Verstößen im Rahmen der Vertragsdurchführung. Insbesondere informieren sich die Vertragspartner unverzüglich gegenseitig, wenn diese konkrete Kenntnis eines wesentlichen Verstoßes gegen straf- und bußgeldbewehrte Vorschriften der geltenden rechtlichen Verpflichtungen aus Ziffer 14.1 und/oder einer behördlichen Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens durch bzw. gegen den Vertragspartner selbst, seine Mitarbeitenden, Führungskräfte oder verbundenen Unternehmen, Vertreter und sonstige im Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Unternehmen erlangen und dies im konkreten Zusammenhang mit diesem Vertrag steht. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Gründe oder ein Verbot der Ermittlungsbehörden bezüglich der Informationspflicht entgegenstehen.

14.4   Die vorgenannten Verpflichtungen des Auftragnehmers gelten rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der Vertragspartner.

15.     Nachhaltigkeitsstandards

15.1   Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft (NHS)«. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Fraunhofer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeits­standards für Lieferanten von Fraunhofer ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

15.2   Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen die NHS ist Fraunhofer berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Weitergehende Rechte nach Ziffer 16 bleiben unberührt.

16.     Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

16.1   Fraunhofer kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere wenn

-   der Auftragnehmer erhebliche Verstöße gegen Ziffer 14 (Compliance), 15 (Einhaltung der Nachhaltigkeits­standards für Lieferanten – NHS) oder Ziffer 21 (Geheimhaltung) begeht,

-   vor vollständiger Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer ein Tatbestand nach § 123 Abs. 1–4 GWB verwirklicht wird und dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Zugang der Rücktrittserklärung der Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB gelingt,

-   die Integrität des Auftragnehmers wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung, z. B. Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 ff. StGB), Straftaten im Amt (§§ 331 ff.  StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten infrage gestellt ist,

-   der Auftragnehmer im Vergabeverfahren vorsätzlich oder fahrlässig irreführende Informationen übermittelt hat, insbesondere in Bezug auf Eignungskriterien oder Ausschussgründe, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflusst haben,

-   das Angebot des Auftragnehmers auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruht.

-   der Auftragnehmer der Forderung nach einer Sicherheitsleistung gemäß Ziffer 8.1 in Verbindung mit Ziffer 8.4 nicht fristgerecht nachkommt.

Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist und dies zu einem signifikant gesteigerten Risiko für die vertragskonforme Leistungserbringung führt.

16.2   Beendet Fraunhofer den Vertrag gemäß Ziffer 16.1, so ist Fraunhofer berechtigt, die bereits empfangenen Leistungen zurückzugeben. Eine bereits erfolgte (Teil-)Abnahme steht dem nicht entgegen. Teilleistungen sind, soweit Fraunhofer hierfür Verwendung hat, zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu vergüten. Für zurückgegebene Leistungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt an Fraunhofer zurückzuerstatten.

16.3   In Fällen von Ziffer 16.1 S. 1 hat der Auftragnehmer Fraunhofer alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Beendigung des Vertrags entstehen. Von den gesetzlichen Regelungen bleiben lediglich §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.

16.4   Liegen wichtige Gründe nach Ziffer 16.1 S.1 vor, so hat der Auftragnehmer Fraunhofer unabhängig vom Fortbestand des Vertrags eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Nettorechnungswerts zu zahlen. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 16.3 bleiben unberührt.

17.     Rücknahme- und Entsorgungspflicht

Der Auftragnehmer steht für die in § 19 Abs. 1 des Elektro­­gesetzes und § 15 des Verpackungsgesetzes enthaltenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten ein und trägt etwaige dadurch entstehende Kosten.

18.     Ersatzteilhaltung

Für einen Zeitraum von 5 Jahren, gerechnet ab dem Wareneingang bzw. falls eine Abnahme vorgesehen ist, vom Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes, verpflichtet sich der Auftragnehmer, Ersatzteile vorzuhalten und im Bedarfsfall zu marktüblichen Preisen anzubieten.

19.     Schutzrechte

19.1   Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm keine Rechte Dritter oder andere Rechtsmängel bekannt sind, die der Nutzung der geschuldeten Leistung entgegenstehen würden.

19.2   Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten gegenüber Fraunhofer geltend machen. Er wird Fraunhofer sofort von sämtlichen derartigen Ansprüchen freistellen und sämtliche damit in Zusammenhang stehende Nachteile und Schäden ersetzen. Sonstige Ansprüche von Fraunhofer z. B. auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt.

19.3   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Angebot kenntlich zu machen, wenn Third-Party-Software- und/oder Open-Source-Software-Komponenten für die Nutzung des Leistungsgegenstands erforderlich sind.

19.4   Sofern im Rahmen der Auftragsdurchführung Leistungen erbracht werden, bei denen urheberrechtlich geschützte Werke oder Erfindungen entstehen, räumt der Auftragnehmer Fraunhofer an allen im Zusammenhang mit diesem Vertrag erzielten Arbeitsergebnissen ohne gesonderte Vergütung das ausschließliche räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und unkündbare Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Soweit der Auftragnehmer für die Durchführung der ihm erteilten Aufträge Dritte unterbeauftragt, ist er verpflichtet, durch eine entsprechende vertragliche Regelung die Übertragung / Einräumung von Nutzungsrechten in diesem Sinne auf Fraunhofer sicherzustellen.

20.     Forderungsabtretung und Aufrechnung

20.1   Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers gegen Fraunhofer, auch innerhalb des Konzernverbunds des Auftragnehmers, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Fraunhofer.

20.2   Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

21.     Geheimhaltung

21.1   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm während der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, alle ihm bekannt gewordenen Herstellungsverfahren und sonstigen persönlichen, geschäftlichen und betrieblichen Sachverhalte während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln.

21.2   Der Auftragnehmer hat bei der Einbindung von Mitarbeitenden darauf zu achten, dass geheimhaltungsrelevante Informationen nur in dem Ausmaß weitergegeben werden, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags unerlässlich ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeitenden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Geheimhaltung entsprechend Ziffer 21.1 verpflichtet sind.

21.3   Sämtliche von Fraunhofer an den Auftragnehmer übergebene Unterlagen und evtl. davon gefertigte Kopien sind auf Anforderung durch Fraunhofer, jedoch spätestens bis zum Ablauf des Vertrags zurückzugeben. Fraunhofer ist berechtigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist Fraunhofer auf Verlangen und nach ihrer Wahl durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

22.     Datenschutz

22.1   Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.

22.2   Verarbeitet der Auftragnehmer für Fraunhofer personenbezogene Daten im Auftrag, schließen die Vertragsparteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit schließen die Vertragsparteien eine zusätzliche Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.

 

23.     Referenznennung und Marken-/Logonutzung

23.1   Die Referenznennung von Fraunhofer zu kommerziellen Zwecken des Auftragnehmers ist sowohl in digitaler wie analoger Form nur nach ausdrücklicher Zustimmung von Fraunhofer gestattet.

23.2   Gleiches gilt für die Nutzung des als Marke eingetragenen Logos von Fraunhofer durch den Auftragnehmer.

24.     Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

24.1   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

24.2   Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist die vereinbarte Adresse. Erfüllungsort für Zahlungen ist München.

24.3   Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AEB ist München.

25.     Sonstiges

25.1   Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

25.2  Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Gleiches gilt, wenn das Erfordernis der Textform abbedungen werden soll.

25.3   Diese Einkaufsbedingungen der Fraunhofer-Gesellschaft e. V. sind auf Deutsch und Englisch abgefasst. Beide Fassungen sind gleichermaßen verbindlich. Bei Abweichungen oder Unklarheiten zwischen den Sprachversionen hat jedoch die deutsche Fassung Vorrang und ist für die Auslegung dieser Bedingungen ausschließlich maßgeblich.

 

 

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